Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand: 15.07.2025)
1. Gültigkeit
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage für die geschäftlichen Beziehungen zwischen KomMa Beratung in Kommunikation & Marketing, Daniela Thürsam-Oleinek, Georg-Queri-Str. 19, 82131 Stockdorf, dto@sozius-immobilien.de, FAX 089 – 41129699 / KOB-Consulting, Kai-Oliver Baums, Situlistraße 64c, 80939 München, kob@sozius-immobilien.de, FAX 089 – 15990787 (Makler) und unseren Kunden. Mit Zustandekommen der Geschäftsbeziehungen bekommen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gültigkeit. Unser Kunde erklärt sich mit den folgenden Geschäftsbedingungen einverstanden.
2. Vertragsabschluss
Es kommt zum Abschluss eines Maklervertrages, wenn ein Kunde sein Interesse an einem durch den Makler angebotenen Objekt dem Makler gegenüber bekundet. Dies kann grundsätzlich schriftlich wie auch mündlich geschehen. Soweit ein Abschluss eines Maklervertrags in Textform gesetzlich vorgeschrieben ist, kommt der Maklervertrag erst mit Abschluss des Vertrags in Textform zu Stande. Sofern der Maklervertrag formfrei abgeschlossen werden kann, kommt ein solcher Abschluss insbesondere auch zu
Stande, wenn
- der Makler dem Kunden Informationen über ein Objekt, z. B. in Form eines Exposees, auf Anfrage zukommen
lässt, - die Tätigkeit des Maklers in Anspruch genommen wird,
- Maklerdienste in Anspruch genommen werden,
- Angebotsangaben in Anspruch genommen oder verwertet werden oder
- Nachweise durch den Kunden ausgewertet werden.
Der Kunde ist verpflichtet, vor Abschluss des Hauptvertrages beim Makler rückzufragen, ob dieser den Vertragsabschluss nachgewiesen oder vermittelt hat. Verletzt der Kunde diese Pflicht, so kann er dem Makler nicht entgegenhalten, er habe von der Maklertätigkeit nicht rechtzeitig Kenntnis gehabt.
3. Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausschließlich für den Kunden bestimmt. Dem Kunden ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und -informationen ohne Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich eingeholt werden muss, an Dritte weiterzugeben. Bei unbefugter Weitergabe von Unterlagen über ein Objekt ist der Kunde dem Makler gegenüber zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet.
4. Kenntnis
Weist der Makler einen Kaufinteressenten nach, der dem Kunden bereits bekannt ist, obliegt es dem Kunden, den Nachweis des Maklers zumindest in Textform zurückzuweisen. Dem Makler steht ein Aufwendungsersatzanspruch zu.
5. Doppeltätigkeit
Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer bzw. für beide Parteien des Hauptvertrages provisionspflichtig tätig werden.
6. Haftungsbeschränkung
Der Makler verpflichtet sich, diesen Maklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchzuführen. Der Makler haftet nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Makler nur im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Insofern haftet er nicht für weitergegebene Objektinformationen, Unterlagen, Pläne etc. Diese stammen vom Veräußerer/Vermieter. Eine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben übernimmt der Makler nicht. Es obliegt dem Empfänger, die darin enthaltenen Objektinformationen und Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Alle Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich.
7. Geldwäscheprüfung
Soweit der Makler gesetzlich verpflichtet ist, eine Geldwäscheprüfung durchzuführen, verpflichtet sich der Kunde alle gesetzlich geforderten Informationen zur Geldwäscheprüfung zur Verfügung zu stellen und Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
8. Provisionsanspruch
Der Provisionsanspruch der Makler ist mit Abschluss des Hauptvertrages fällig und verdient, soweit die von uns erbrachte Tätigkeit (Nachweis oder Vermittlung) für dessen Zustandekommen mitursächlich geworden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Abschluss des Kaufvertrags erst nach Beendigung des Maklervertrags, aber aufgrund der Tätigkeit des Maklers zustande kommt. Der Provisionsanspruch bleibt auch bestehen, wenn der Hauptvertrag durch Rücktritt, Anfechtung oder Eintritt von auflösenden Bedingungen wegfällt oder einvernehmlich aufgehoben wird und dies von unserem Vertragspartner zu vertreten ist. Der Provisionsanspruch ist auch dann verdient, wenn der Kunde aufgrund der Tätigkeit des Maklers im Wege der Zwangsversteigerung ein Objekt erwirbt.
9. Provision beim Alleinauftrag
Entsteht bei einem dem Makler erteilten Alleinauftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kein Provisionsanspruch, kann der Makler Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des Auftrages entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Insertionen, Internetauftritt, Telefonkosten, Portokosten, Objektbesichtigungen und Fahrtkosten) zu erstatten, wenn ein Vertragsabschluss nicht zustande kommt. Die Ersatzpflicht besteht auch im Falle falscher Angaben bei einer Mieter-Selbstauskunft bzw. Wohnungsbewerbung. Ebenso gelten die angegebenen Provisionssätze auch bei der Vermittlung von Stellplätzen.
10. Aufwendungsersatz
Wird die Chance des Maklers, die Provision zu verdienen, infolge eines vertragswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Verkäufers vereitelt sowie in den Fällen, in denen der Makler diesen Maklervertrag aus wichtigem Grund kündigen konnte, hat der Verkäufer Aufwendungsersatz wie nachfolgend dargestellt zu leisten. Der Ersatz eines weiteren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Zum Aufwand des Maklers gehören vor allem die Kosten für Inserate, Exposés, sonstige Prospekte, die Einstellung im Internet, Hinweisschilder sowie sonstige konkrete für dieses Projekt aufgewandte Mittel. Nicht zum Aufwand gehören die allgemeinen Geschäftsunkosten des Maklers sowie seine eigene Arbeitszeit. Fahrten des Maklers und seiner Angestellten mit dem Kraftfahrzeug sind ggf. mit 0,36 EUR pro Kilometer einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu entschädigen. Für die übrigen Auslagen wie Porto, Telekommunikationsdienstleistungen, Büromaterial und Zeitaufwand wird eine Pauschale von 23,80 EUR (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer) pro Monat bestimmt. Dem Makler bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass seine konkreten Aufwendungen im Einzelfall höher waren. Dem Verkäufer steht es frei nachzuweisen, dass dem Makler im konkreten Fall niedrigere Aufwendungen als die Pauschale entstanden sind. Auf jeden Fall ist der Ersatz der Aufwendungen auf maximal 7,5 % derjenigen Provision begrenzt, die dem Makler entgangen ist.
11. Provisionshöhe
Der Provisionssatz ist abhängig von der speziellen Art des Rechtsgeschäfts und als Basissatz einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (zur Zeit 19 %) zu verstehen und gilt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird:
a. Verkauf
Bei einem provisionsauslösenden Verkauf des vom Makler angebotenen Objektes entsteht ein Provisionsanspruch des Maklers gegenüber dem Kunden (Käufer und Verkäufer). Die Höhe der Provision beträgt je 3,57 % (inkl. der gesetzl. USt) des Gesamtkaufpreises.
b. Vermietung/Verpachtung von Wohnfläche
Bei einer rechtswirksamen Vermietung oder Verpachtung eines vom Makler angebotenen Objektes entsteht ein Provisionsanspruch gegenüber dem Kunden in Höhe von 2,38 (inkl. gesetzl. USt.) Nettomonatsmieten.
Die Nettomonatsmiete wird berechnet aus der Nettomiete ohne Nebenkosten, zuzüglich etwaiger Kfz- Abstellplätze oder Tiefgaragen-Stellplätze.
c. Vermietung/Verpachtung von gewerblich genutzter Fläche
Bei Vermietung oder Verpachtung von gewerblich genutzten Flächen entsteht ein Provisionsanspruch des Maklers gegenüber dem Mieter von 3,57 Nettomonatsmieten (inkl. der gesetzlichen USt). Bei einer festen Laufzeit des Mietvertrags von 10 Jahren oder mehr beträgt die Provisionshöhe 4,76 fache der 10-Jahres-Nettomonatsmiete. Für den Fall, dass im Miet- /Pachtvertrag eine Staffelmiete vereinbart ist, gilt die durchschnittliche Monatsmiete oder -pacht als Grundlage für die Berechnung der Provision.
12. Fälligkeit der Provision und Verzugszinsen
Die Provision ist jeweils sofort mit Abschluss des Hauptvertrages verdient. Dies gilt auch dann, wenn der Abschluss des Hauptvertrages erst nach Beendigung des Maklervertrages, aber auf Grund der Tätigkeit des Maklers zustande kommt. Die Provision ist ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungseingang fällig. Der Makler behält sich vor, im Falle des Zahlungsverzuges Verzugszinsen zu berechnen, soweit gesetzlich zulässig.
13. Zwischenmakler
Der Makler ist berechtigt, weitere Personen zu beauftragen und einen Teil oder die gesamte Provision an diese abzuführen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Makler mitteilen, ob, an welche Person und in welcher Höhe derartige Leistungen in seinem Falle geleistet wurden oder werden.
14. Gerichtsstand
Soweit gesetzlich zulässig sind Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche München. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen verpflichten sie die Parteien, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die im Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung.